Technologie & Rechte

Polnisches Gericht legitimiert Kritik an Nazi Händler

In Polen endete ein Prozess um die öffentliche Anprangerung einer Online Auktionsseite, die Nazi-Memorabilien anbot, mit einer Entscheidung gegen den Händler. Das Urteil trägt dazu bei, die Grenzen der freien Meinungsäußerung besser zu definieren.

by Małgorzata Szuleka

In einem Fall in dem es um den Verkauf von Nazi Memorabilien ging, hat der Oberste Gerichtshof Polens den Berufungsantrag der Auktionsseite Allegro.pl zurückgewiesen. Dem Urteil kommt eine besondere Bedeutung zu, da es die Grenzen der freien Meinungsäußerung in Polen betrifft. Das Gericht erkannte zwar an, dass der Ruf der Auktionsseite beschädigt wurde, war aber der Ansicht es sei wichtiger Handlungen zu schützen, die einem übergeordneten sozialen Thema dienen.

Die Green Light Foundation und die "Never Again Association", haben gemeinsam mit dem Schriftsteller und Künstler Jerzy Masłowski eine Aktion mit dem Titel "Nie wieder Nazismus auf Allego" gestartet. Teil der Kampagne war eine Illustration mit dem Logo von Allegro.pl bei dem die beiden Buchstaben L aussahen wie SS-Runen. Diese Illustration erschien auf Postkarten, die 2010 in Warschau bei einem Straßenprotest verteilt wurden.

Zulässige Kritik

Im Januar 2014 hatte das Warschauer Berufungsgericht die Klage der Allegro Gruppe wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch die Greenlight Foundation und Masłowski zurückgewiesen und entschieden, die Modifikation des Logos falle unter den Bereich der zulässigen Kritik.

Das Oberste Gericht, wie auch das Berufungsgericht, erkannten an, dass es zu einer Rufschädigung von Allegro gekommen sei, als mit der Aktion Informationen über Auktionen mit Nazisymbolen und den Profit den Allegro.pl damit macht verbreitet wurden. Das Gericht merkte auch an, dass der Name der Firma durch die Modifikation des Logos Schaden genommen habe, sowie dass diese Aktionen die Firma negativ dargestellt und das öffentliche Vertrauen in sie geschwächt haben könnten.

Trotzdem gebe es, so die Ansicht des Obersten Gerichts, keinen Zweifel, dass die Organisatoren der Aktion im Namen eines gesellschaftlich legitimen Interesses gehandelt hätten. Das Gericht befand, dass die Aktionen nicht über die zulässigen Formen der Kritik hinausgegangen seien und verwies auf den historischen Kontext und das Wiedererstarken neofaschistischer Ideologien.

Eine Definition der Meinungsfreiheit

"Wir begrüßen das Urteil des Obersten Gerichts. Dieses Urteil ist extrem wichtig für die Definition der gesetzlich gesteckten Grenzen der Meinungsfreiheit und der Kritik im öffentlichen Raum." sagte Irmina Pacho, eine Anwältin der Helsinki Foundation of Human Rights (HFHR).

"Die Kampagne war eine Reaktion auf die lang andauernde Untätigkeit von Allegro, denn das Portal hat [Die Nazi Gegenstände] nicht von seiner Seite genommen, obwohl es zahlreiche Interventionen und Beschwerden gab".

Die Green Light Foundation wurde pro bono von dem Anwalt Andrzej Tomaszek aus der Anwaltskanzlei Drzewiecki, Tomaszek & Wspólnicy vertreten. HFHR hat das Verfahren beobachtet. Auch der Beauftragte für Bürgerrechte des Landes beteiligte sich an dem Fall.

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