Demokratie & Gerechtigkeit

Niederlande: Integrationsprüfung als Voraussetzung für Aufenthaltsgenehmigung?

Die Niederlande haben den EU-Gerichtshof angerufen, um zu klären, ob der Staatssekretär für Sicherheit und Justiz einem Einwanderer, der die Integrationsprüfung nicht bestanden hat, die Aufenthaltsgenehmigung verweigern darf.

by Nederlands Juristen Comité voor de Mensenrechten

Die Verwaltungsgerichtsabteilung des Staatsrats hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg am 10. Mai Fragen zur Klärung der Europäischen Familienzusammenführungsrichtlinie vorgelegt.

Die Verwaltungsgerichtsabteilung möchte wissen, ob diese Richtlinie dem Staatssekretär für Sicherheit und Justiz das Recht gibt, einem Einwanderer die Genehmigung für einen weiteren Aufenthalt zu verweigern, wenn dieser eine Integrationsprüfung nicht bestanden hat.

Die Verwaltungsgerichtsabteilung stellte zwei Fragen, die zwei Fälle abdeckten, die von einem kongolesischen und einem chinesischen Einwanderer eingebracht wurden. Die beiden Einwanderer waren im Besitz einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung für den Aufenthalt als Familienmitglied. Nach ihrem Aufenthalt von über fünf Jahren in den Niederlanden auf der Grundlage dieser befristeten Aufenthaltsgenehmigung beantragten sie eine Genehmigung für einen weiteren Aufenthalt.

Der Staatssekretär hat diese Genehmigungen nicht erteilt, weil die Einwanderer die Integrationsprüfung nicht bestanden hatten. Er traf diese Entscheidung auf Grundlage des niederländischen Ausländerdekrets von 2000.

Fragen für Vorabentscheidungsverfahren

Die Verwaltungsgerichtskammer hat den EU-Gerichtshof gefragt, ob die Verordnungen im Ausländererlass von 2000, die eine Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung vorsehen, wenn eine Integrationsprüfung nicht bestanden wird, mit der Europäischen Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar sind. Diese Richtlinie besagt, dass ein Einwanderer, der zur Familienzusammenführung zugelassen ist, nach fünf Jahren das Recht auf eine "eigenständige Aufenthaltsgenehmigung" hat, wie etwa eine erweiterte Aufenthaltsgenehmigung.

In der Richtlinie heißt es weiter, dass die Vorschriften für die Bereitstellung einer autonomen Aufenthaltsgenehmigung im nationalen Recht geregelt sind, aber nicht beschreiben, was diese Regelungen mit sich bringen könnten. Die Verwaltungsgerichtsabteilung möchte vom EuGH wissen, ob diese Vorschriften Integrationsvoraussetzungen beinhalten könnten, wie z.B. eine bestandene Integrationsprüfung.

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