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Niederländische Regierung muss Genozidverdacht weiter untersuchen

Die Anschuldigung, dass ein ruandisch-niederländischer Mann zu seiner Beteiligung am Genozid gelogen hat, kann mit nur einer Quelle nicht ausreichend belegt werden.

by Nina Kesar
Image: Trocaire - Flickr/CC content

Die niederländische Regierung kann nicht basierend auf nur einer Quelle die Behauptung belegen, dass ein Mann am Genozid in Ruanda beteiligt war. Das Gericht verlangt eine gründlichere Untersuchung.

Klaas Dijkhoff, der Staatssekretär für Sicherheit und Justiz, hatte dem Mann am 22. Mai 2013 die niederländische Staatsbürgerschaft entzogen. Nach Ansicht des Staatssekretärs war der Mann an dem ruandischen Genozid von 1994 beteiligt und hatte diese Beteiligung bei seiner Einbürgerung im Jahr 2002 verschwiegen. Diese Information hätte zu einer Ablehnung der niederländischen Staatsbürgerschaft geführt.

Das ist das Ergebnis einer Untersuchung in Zusammenhang mit Artikel 1(F) der Flüchtlingskonvention. Der Staatssekretär verließ sich bei der Beurteilung der Beteiligung des Mannes hauptsächlich auf einen Bericht der Menschenrechtsorganisation African Right, konkret auf einen Bericht, der rückwirkend 2010 verfasst wurde und mit dem Mann befasst ist.

Die 1(F)-Recherche beweist, dass dieser Mann unter anderem mit folgenden Ereignissen in Verbindung steht:

  • Ein Angriff auf das Kabuga Shopping Center in Cyeru.
  • Beteiligung an der Tötung von zehn belgischen UN-Soldaten am 6. und 7. April.
  • Beteiligung an der Tötung von Tutsi Flüchtlingen in der St. Paul's Kirche in Mugina zwischen dem 21. und dem 25. April 1994.
  • Die versuchte Ermordung von Flüchtlingen in einem Waisenhaus in Gisimba am 2. Juli

Ungenügende Untersuchung

Das Gericht in Gelderland urteilte am 20. Oktober, dass der Staatssekretär die Anwendbarkeit von Artikel 1(F) der Flüchtlingskonvention nicht anhand der Aussagen des Mannes selbst und auch nicht anhand der Ergebnisse einer Untersuchung (einer sogenannten individuellen offiziellen Notiz), die über diesen Mann im Auftrag des Auswärtigen Amtes angestellt wurde, belegt habe. Der Bericht von African Rights ist der Kern der Anschuldigungen.

Das Gericht urteilte, dass der Staatsekretär, in Bezug auf die bei ihm liegende Untersuchungspflicht und die Beweispflicht, die in dem Bericht von African Rights genutzten Quellen nicht ausreichend überprüft habe.Die anderen Quellen, welche die Anschuldigung seiner Beteiligung an dem Genozid stützen, seien darüber hinaus ungenügend. Das bedeutet, dass der Staatsekretär eine gründlichere Untersuchung der Anschuldigung der Beteiligung am ruandischen Genozid anstellen muss. Die Berufung des Mannes wurde deshalb als gerechtfertigt anerkannt.

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