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Europäischer Gerichtshof erlaubt passive Sterbehilfe im Fall Vincent Lambert

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem wegweisenden Urteil die Entscheidung eines französischen Gerichts bestätigt, die Lebenserhaltenden Maßnahmen für Herrn Vincent Lambert, einzustellen.

by Nederlands Juristen Comité voor de Mensenrechten

Bei den Klägern handelt es sich um Eltern, Schwester und Halbbruder von Vincent Lambert. Dieser erlitt 2008 bei einem Verkehrsunfall eine Kopfverletzung. Infolge dieses Unfalls ist er querschnittsgelähmt (Tetraplegie) und vollständig abhängig. Er wird durch künstliche Nahrungszufuhr und Hydration mittels eines Schlauchs am Leben gehalten.

Im Anschluss an den, im “Leonetti Act” zu Patientenrechten und Sterbehilfe, vorgeschriebenen Konsultationsprozess, entschied der behandelnde Arzt am 11 Januar 2014, die künstliche Ernährung und Hydration ab dem 13. Januar einzustellen. Nach einem Verfahren, dass zunächst zu einem Aufschub der Umsetzung der Entscheidung des Arztes führte, erklärte der französische Staatsrat, unter Berufung auf einen Bericht medizinischer Sachverständiger, die Entscheidung des Arztes, die künstliche Ernährung und Hydration einzustellen, für legal.

Urteil der Großen Kammer

Im Fall Lambert et al. gegen Frankreich bestätigte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mehrheitlich, dass die Umsetzung der Entscheidung des Staatsrats vom 24. Juni 2014, die Einstellung der künstlichen Ernährung von Herrn Lambert zuzulassen, keinen Verstoß gegen Artikel 2 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (Das Recht auf Leben) darstellt.

Das Gericht stellte fest, dass es unter den Mitgliedsstaaten des Europarates keinen Konsens für die passive Sterbehilfe gibt. Auf diesem Gebiet, wo es um das Ende des Lebens geht, müsse den Staaten ein Ermessensspielraum zugestanden werden. Das Gericht nahm an, dass die Regelungen des Erlasses vom 22 April 2005 in der Auslegung durch den Staatsrat einen legalen Rahmen bieten, der deutlich genug ist, um ärztliche Entscheidungen wie jene des vorliegenden Falles, ausreichend präzise zu regulieren.

Das Gericht war sich der Tragweite der mit diesem Fall behandelten Themen, bei denen es um extrem komplexe medizinische, rechtliche und ethische Fragen geht, durchaus bewusst. In diesem speziellen Fall wiederholte das Gericht, dass es in erster Linie Sache der Behörden des jeweiligen Landes ist, festzustellen, ob die Entscheidung, Lebenserhaltende Maßnahmen einzustellen, kompatibel mit der eigenen Gesetzgebung und der Menschenrechtskonvention ist und vor allem, die Wünsche des Patienten in Einklang mit der nationalen Gesetzgebung zu bringen.

Zu den Aufgaben des Gerichtes zählte es zu untersuchen, ob der Staat die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 2 der Konvention ergeben, beachtet. Das Gericht befand, dass der rechtlichen Rahmen, wie er sich durch inländische Gesetze in der Auslegung durch den Staatsrat sowie durch den sorgfältig durchgeführten Entscheidungsprozess ergibt, den in Artikel 2 formulierten Ansprüchen genügt.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der vorliegende Fall Gegenstand einer gründlichen Untersuchung war, in deren Verlauf alle Standpunkte angehört und sämtliche Aspekte berücksichtigt wurden. Dabei halfen sowohl detaillierte Aussagen medizinischer Sachverständiger als auch generelle Beobachtungen von angesehenen medizinischen und ethischen Institutionen.

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